§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderkreis für Neue Musik Heilbronn". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz " e.V." zugefügt.
Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Pflege neuer Musik im Raum Heilbronn.
Er unterstützt zu diesem Zweck sowohl Körperschaften öffentlichen Rechts als auch gemeinnützige Institutionen bei der Durchführung von Konzerten und Festivals unter Beteiligung von Künstlern aus dem In- und Ausland.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Mitglieder werden. über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung beim Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
- wenn es trotz Mahnung einen mindestens einjährigen Beitragsrückstand nicht begleicht.
über den Ausschluß beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Ausgeschlossene kann gegen diesen Entscheid die Mitgliederversammlung anrufen, die den Ausschluß aufheben kann.
§ 6 Finanzierung
Der Verein finanziert seinen Satzungszweck durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 AO).
Er ist ein Förderverein in Sicht von § 58 Nr 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung der ebenda genannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft (§ 58 1 AO).
§ 8 Liquidation
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Förderung neuer Musik zu verwenden hat.
§ 9 Organe des Vereins
sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- das Kuratorium
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
- Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie sind beide je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden diesen vertreten.
Die Führung des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
- Der Vorstand führt seine Geschäfte auch nach Ablauf seiner Wahlperiode weiter bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Lediglich beim Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Das Kuratorium
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Kuratorium zu berufen. Diesem sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Kultur und der Wirtschaft angehören.
Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
- Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Verein in jeder Hinsicht im Einvernehmen mit dem Vorstand zu unterstützen. Es hat beratende Funktion.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen Brief und/oder durch öffentliche Bekanntmachung in der "Heilbronner Stimme" unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen.
Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
- Entgegennahme der Jahresberichte über die künstlerischen Aktivitäten,.
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der 2 Rechnungsprüfer,
- Beschluß über die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Sie werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Entscheidungen treffen die anwesenden Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ , zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse der Organe des Vereins sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
März 1999
Bankverbindungen:
Geschäftskonto: Nr: 75248 Kreissparkasse Heilbronn (BLZ 620 500 00)
Spendenkonto: Nr.: 12 13 092 Kreissparkasse Heilbronn.
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