Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderkreis für Neue Musik Heilbronn“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem
Namen der Zusatz „e.V.“ zugefügt.
Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn.
§2 Zweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere die Pflege der „Neuen
Musik“ im Raum Heilbronn.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Veranstalten von
Konzerten und die Unterstützung von steuerbegünstigten Körperschaften oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Durchführung von Konzerten und
Festivals unter Beteiligung von Künstlern aus dem In- und Ausland.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Mitglieder werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem
Verein austreten.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
§5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung beim Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden
a) wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
b) wenn es trotz Mahnung einen mindestens einjährigen Beitragsrückstand nicht
begleicht.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Der Ausgeschlossene kann gegen diesen Entscheid die Mitgliederversammlung
anrufen, die den Ausschluss aufheben kann.
§6 Finanzierung
Der Verein finanziert seinen Satzungszweck durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§8 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Förderung „Neuer Musik“ zu
verwenden hat.
§9 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Kuratorium
§10 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
b) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
3 Jahren gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines
Vorstands im Amt.
c) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
d) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
Sie sind beide je allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden
diesen vertreten.
Die Führung des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
e) Der Vorstand führt seine Geschäfte auch nach Ablauf seiner Wahlperiode weiter bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Lediglich beim Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit ¾ der
abgegebenen Stimmen.
§11 Das Kuratorium
a) Der Vorstand ist berechtigt, ein Kuratorium zu berufen. Diesem sollen
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Kultur und der Wirtschaft angehören.
Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
b) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Verein in jeder Hinsicht im Einvernehmen mit
dem Vorstand zu unterstützen. Es hat beratende Funktion.
§12 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
b) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen Brief unter Angabe der
vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen.
Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 2 Wochen vor dem Versammlungs-
termin schriftlich vorliegen.
c) Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
- Entgegennahme der Jahresberichte über die künstlerischen Aktivitäten,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der zwei Rechnungsprüfer,
- Beschluß über die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden
für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
e) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
f) Entscheidungen treffen die anwesenden Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾,
zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§13 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse der Organe des Vereins sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Heilbronn, den 14.3.2013
Laut Freistellungsbescheid des Finanzamts Heilbronn vom 16.07.2024 sind Mitgliedsbeiträge
und Spenden steuerlich absetzbar.